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Finanziert die Arge mir ein Auto? - So beantragen Sie den Sonderbedarf

Bevor Sie Hartz-IV-Leistungen beziehen können, müssen Sie in einem umfangreichen Antrag Angaben dazu machen, ob bei Ihnen anrechenbares Vermögen vorhanden ist.

Nur der minimale Lebensbedarf wird finanziert

  • Die Hartz-IV-Leistungen sollten nur den minimalen Lebensbedarf finanzieren und dies nur dann, wenn Sie als Antragsteller Ihren Lebensbedarf nicht aus eigener Kraft finanzieren können. Daher wird auch eventuell vorhandenes Vermögen in die Betrachtung mit einbezogen.
  • Auch ein Auto kann zum anrechenbaren Vermögen gehören, sodass Sie es unter Umständen zunächst verkaufen müssen, um von dem Erlös Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
  • Als Hartz-IV-Empfänger dürfen Sie über ein "angemessenes" Auto verfügen. Die Angemessenheit wird angenommen, wenn der Wiederverkaufswert 7.500 Euro nicht überschreitet. Im Ausnahmefall kann jedoch auch ein höherer Wert angemessen sein, wenn die gesamte Bedarfsgemeinschaft zum Beispiel nur über ein Auto verfügt und viele Kinder vorhanden sind oder wenn aufgrund einer körperlichen Einschränkung ein bestimmtes Auto - zum Beispiel mit Automatikgetriebe - notwendig ist. Dies zu beurteilen, obliegt dann einer Einzelfallentscheidung der Arge.
  • Die Arge finanziert Ihnen jedoch in der Regel die Kosten für Versicherung, Benzin und Haftpflicht nicht gesondert, diese müssen Sie dann von dem Regelbedarf decken.

Bei der Arge Sonderbedarf beantragen

  • In ganz bestimmten Lebenssituationen, die zu außergewöhnlichen finanziellen Belastungen führen, können Sie über den normalen Regelbedarf hinaus noch einen sogenannten Sonderbedarf geltend machen.
  • Dann müsste bei Ihnen eine atypische Lebenssituation vorliegen, die zu einem dauerhaften und unabweisbaren Bedarf führt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie im Rollstuhl sitzen und dadurch bestimmte notwendige Tätigkeiten im Haushalt ohne fremde Hilfe nicht ausführen können. In diesem Fall könnten Sie Anspruch auf die Finanzierung einer Haushaltshilfe haben.
  • Auch die Kosten, die Ihnen zur Aufrechterhaltung des Umgangs mit Ihren Kindern entstehen, wenn diese an einem anderen Ort leben, können als Sonderbedarf geltend gemacht werden. Erstattungsfähig sind dann jedoch nur die Kosten für die preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit. Hierüber lassen sich möglicherweise die Benzinkosten erstatten, wenn diese günstiger sind als eine Fahrkarte zweiter Klasse des öffentlichen Verkehrs; sehr fraglich ist jedoch, ob Sie die Kosten der Unterhaltung eines eigenen Autos hierüber geltend machen könnten.
  • Dann müssten die gesamten Kosten für das Auto immer noch günstiger sein als der gelegentliche Kauf einer Fahrkarte. Auch die Häufigkeit der Besuche muss nämlich angemessen sein.
  • Wenn Sie das Auto auch zu anderen Zwecken benutzen, wird die Arge die Versicherungs- und Haftpflichtkosten zudem wahrscheinlich nur anteilig auf die Besuche bei Ihren Kindern umrechnen.

Es ist relativ unwahrscheinlich, dass die Arge Ihnen ein Auto als Sonderbedarf finanziert. Fraglich ist eher, ob Sie Ihr Auto als Hartz-IV-Empfänger nicht zunächst verwerten müssen, wenn dieses einen bestimmten Wert übersteigt.